DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (U-act. 9.1.001). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der von der Kantonspolizei Schwyz am
15. Dezember 2022 angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) einverstanden, lehnte aber die Er- stellung eines DNA-Profils mit der Begründung ab, dass er dies für unnötig erachte (U-act. 1.1.002). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 3. Januar 2023 die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA- Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen und der WSA zu vernichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (KG-act. 1, S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Am 1. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).
E. 2 Zur Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechens des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorge- hen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung be- reits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte mög- lich, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Auf-
Kantonsgericht Schwyz 3 klärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünf- tigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren ge- nerelle Analyse (zum Ganzen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom
E. 3 a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der Erstellung ei- nes DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wer- de, am Mittwoch, 14. Dezember 2022, ca. um 18:50 Uhr beim Bahnhof in Brunnen SZ nach gemeinsamer Planung und in gleichmassgeblichem Zu- sammenwirken mit E.________, F.________ sowie G.________ dem Ge- schädigten H.________ sechs Flaschen des Medikaments „Makatussin“ (Hus- tensaft mit Codein) im Wert von total Fr. 50.10 unter Gewaltanwendung, na- mentlich indem H.________ zu Boden geführt und am Boden liegend geboxt und geschlagen worden sei, entwendet zu haben. Bei seinem Vorgehen sollen
Kantonsgericht Schwyz 5 der Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten aufgrund gemeinsamer Absprache und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, mit den Tathandlungen der anderen einverstanden gewesen sein. Die Erstellung des DNA-Profils diene vorliegend nicht (nur) dem Zweck, die erwähnte Straftat aufzuklären. Vielmehr sollen damit allfällige künftige Straftaten des Beschwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob die beschuldigte Person als Täterschaft anderer (gleichgelagerter) Delikte infrage komme. Die gesetzli- chen Grundlagen für die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungs- dienstliche Erfassung seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Ver- hinderung resp. Entdeckung allfälliger (künftiger) weiterer Straftaten überwie- gen sollen (angefochtene Verfügung, E. 6).
b) Die Verteidigung macht dagegen geltend, die Voraussetzungen der ge- setzlichen Grundlage und des hinreichenden Tatverdachts seien vorliegend zwar erfüllt, nicht aber diejenige der Subsidiarität. Auch wenn es sich bei dem vermuteten Raub um ein Verbrechen handle, das die WSA-Abnahme und die Anordnung und Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich rechtfertigen kön- ne, würden sich die Ereignisse vom 14. Dezember 2022 und die allfällige Tat- beteiligung des Beschwerdeführers auch ohne Zwangsmassnahmen abklären lassen. Tatsache sei, dass die Identitäten des Beschwerdeführers und allfälli- ger Mittäter bekannt seien, ebenso weitestgehend der eigentliche Handlungs- ablauf. Zu klären sei lediglich noch die eigentliche Tathandlung bzw. Tat- beteiligung der einzelnen Beteiligten und damit die entsprechende rechtliche Qualifikation. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei somit hinsichtlich der Anlasstat weder erforderlich noch dringlich. Mangels Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (KG-act. 1, N 17). Abgesehen davon sei die Staatsanwaltschaft der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung enthalte lediglich den Tatvorwurf sowie textbaustein-
Kantonsgericht Schwyz 6 artige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, ohne dass auf den Be- schwerdeführer und das ihm vorgeworfenen Geschehen Bezug genommen werde. Damit habe die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, N 14 ff.).
c) aa) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht, die verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen zu- dem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom
22. Januar 2015, E. 2.2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2). bb) Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung keinen Bezug auf die Untersuchungsakten nahm und insbesondere nicht darlegte, inwiefern die DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat notwendig sein soll und aufgrund welcher konkreten Umstände erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Verwicklung des Beschwerdeführers in andere, auch künftige, Delikte einer gewissen Schwere bestehen, rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. cc) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Mög- lichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
Kantonsgericht Schwyz 7 auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2). dd) Die Staatsanwaltschaft holt die in der angefochtenen Verfügung fehlen- de Begründung in ihrer Beschwerdeantwort nach, indem sie ausführt, es lägen betreffend den Vorfall vom 14. Dezember 2022 widersprüchliche Aussagen von F.________, G.________, I.________, J.________ sowie des Beschwer- deführers vor, weshalb nicht geklärt sei, wer an der fraglichen Tat beteiligt gewesen sei. Durch den kriminaltechnischen Dienst sei beim Opfer H.________ eine DNA-Spurensicherung durchgeführt worden. Diese könne Aufschluss über die An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Mittäter am Tatort und über stattgefundene Kontakte geben und damit die verdächtigen Personen identifizieren oder entlasten. Ausserdem werde die Beweisführung unterstützt. Hierzu werde ein DNA-Profil des Beschwerdefüh- rers benötigt. Gegen Letzteren bestehe ein hinreichender Tatverdacht wegen Raubs und es gelte zu bedenken, dass die Entwendung des Medikaments Makatussin im Raume stehe, welches aufgrund des Wirkstoffs Codein zu Be- rauschungszwecken konsumiert werde und nicht ungefährlich sei. Der Mitbe- schuldigte G.________ habe anlässlich seiner Hafteinvernahme ausgeführt, dass er, F.________, E.________ und der Beschuldigte beabsichtigt hätten, die Makatussin-Flaschen zu verkaufen. Verhältnismässigkeitsüberlegungen sprächen demnach nicht gegen eine Profilerstellung und es bestehe eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch in andere (künftige) Delikte und mithin schwerwiegende Straftaten verwickelt sein könnte, auch wenn er nicht vorbestraft sei (KG-act. 4, S. 1 f.).
Kantonsgericht Schwyz 8 ee) Weil sich der Beschwerdeführer zu diesen Erwägungen der Staatsan- waltschaft in seiner Stellungnahme vom 1. März 2023 (KG-act. 7) vor der über volle Kognition verfügenden Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2) frei äussern konnte, er die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungsbehörde nicht beantragt und ungeachtet dessen, mithin von Amtes wegen, eine Rück- weisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die zu unnötigen Verfah- rensverzögerungen führen würde, was mit dem Interesse des Beschwerdefüh- rers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
d) aa) Der Geschädigte H.________ sagte in der polizeilichen Einvernah- me vom 15. Dezember 2022 aus, ihm seien tags zuvor frisch gekaufte Medi- kamente (Makatussin) entrissen worden. Er sei zu Boden geworfen und ge- schlagen worden. Es seien mehrere Personen involviert gewesen. Wer ihn zu Boden geworfen und mit Schlägen auf ihn eingewirkt habe, könne er aber nicht sagen. Der Beschwerdeführer sei einer der Täter und derjenige gewe- sen, der ihm die Tasche mit dem Hustensaft entrissen habe (U-act. 10.1.001, Fragen 4, 6, 13–15 und 24–26; U-act. 10.1.006; U-act. 10.1.003, Frage 10). Der Beschwerdeführer selbst sagte aus, jemand habe den Geschädigten zu Boden gebracht und diesem die Hände geöffnet, woraufhin er dem Geschä- digten die Tasche weggenommen habe (U-act. 10.1.010, Zeilen 68–92). Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, dass mit Fäusten, Kicks oder derglei- chen auf den Geschädigten eingewirkt worden sei (U-act. 10.1.010, Zei- len 81), aufgrund der belastenden Aussagen des Letzteren besteht aber des- sen ungeachtet ein hinreichender Tatverdacht für eine Beteiligung des Be- schwerdeführers an einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten. bb) Wie in E. 2 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele
Kantonsgericht Schwyz 9 nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erfor- derlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 9). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11). cc) Aus dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom
14. Dezember 2022 geht hervor, dass ab den Händen und der Kleidung des Geschädigten mehrere DNA-Spuren gesichert und (z.T. unausgewertet) ein- gelagert wurden (U-act. 8.1.006). Auch wenn die bisher ausgewerteten DNA- Spuren einzig mit dem DNA-Profil des Geschädigten selbst übereinstimmten und die vereinzelten weiteren DNA-Merkmale nicht interpretierbar waren (U- act. 8.1.006, S. 4), ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers dennoch erforderlich und geeignet, um die Aussage des Geschädigten, der Beschwerdeführer habe ihm die Tasche entrissen und ihn dabei im Bereich der Armen und beim Bauch berührt (U-act. 10.1.001, Frage 26), zu bekräfti- gen oder infrage zu stellen, zumal insbesondere die gesicherten DNA-Spuren an den Händen des Geschädigten und an dessen Pullover-Vorderseite noch ausgewertet werden können. Dass der Beschwerdeführer seine Anwesenheit am Tatort nicht bestreitet, er das Entreissen zugegeben hat und das Vorhan- densein von DNA nicht automatisch auf Gewalt schliessen lässt, ändert daran entgegen dessen Verteidigung (KG-act. 7, N 2) nichts, weil die Erhebung ei- nes zusätzlichen Beweises zur Unterstützung der Beweisführung dennoch gerechtfertigt ist. Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung dienen also der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts im laufen- den Strafverfahren. Ob darüber hinaus auch erhebliche und konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte einer
Kantonsgericht Schwyz 10 gewissen Schwere verwickelt sein könnte, kann somit offengelassen werden. Dafür spricht jedenfalls, dass der mitbeschuldigte G.________ aussagte, er hätte zusammen mit dem Beschwerdeführer und weiteren Mitbeschuldigten die dem Geschädigten weggenommenen Makatussin-Flaschen verkaufen wollen (vgl. U-act. 10.1.015, Zeilen 116–122), in Bezug auf welche Aussage auch die Gefährlichkeit des Konsums von Medikamenten mit dem Wirkstoff Codein zu Berauschungszwecken zu bedenken ist. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Unterstützung der Beweisführung und mithin zur Auf- klärung des mutmasslichen Raubs resp. der diesbezüglichen mutmasslichen Beteiligung des Beschwerdeführers beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung eines solchen Verbrechens gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, be- steht aufgrund dessen Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem- gegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Verbrechens die Interessen des Beschwerdeführers ge- samthaft überwiegt. Im Sinne des Gesagten ist die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils des minderjährigen (am ________ geborenen) Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung des Risikos der Stigmatisierung sowie der Auswirkungen auf dessen weitere Entwicklung (vgl. BGE 147 I 372, E. 2.3.2) als erforderlich, angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (U-act. 2.1.006/KG-act. 1/3) bestellte amtliche Ver- teidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen. Für die Gewährung der beantragten „unentgelt- lichen Prozessführung“ besteht angesichts dessen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO der Privatkläger- schaft vorbehalten ist, keine Grundlage. Im Übrigen sind die Voraussetzungen
Kantonsgericht Schwyz 11 für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO bereits mangels Ausführungen der Verteidigung zu den finanziellen Verhältnissen der solidarisch haftenden ge- setzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht gegeben. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Ver- tretung, auferlegt.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Haupt- sache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 12
- Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. September 2023 BEK 2023 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, gegen Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, betreffend DNA-Profilerstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft in Jugendstraf- sachen vom 3. Januar 2023, SUJ 2022 523);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (U-act. 9.1.001). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der von der Kantonspolizei Schwyz am
15. Dezember 2022 angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) einverstanden, lehnte aber die Er- stellung eines DNA-Profils mit der Begründung ab, dass er dies für unnötig erachte (U-act. 1.1.002). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 3. Januar 2023 die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA- Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen und der WSA zu vernichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (KG-act. 1, S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Am 1. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).
2. Zur Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechens des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorge- hen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung be- reits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte mög- lich, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Auf-
Kantonsgericht Schwyz 3 klärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünf- tigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren ge- nerelle Analyse (zum Ganzen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom
3. Dezember 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 255 StPO N 2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Das Bundesgericht beurteilte solche Eingriffe in die per- sönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität sowie die informationelle Selbst- bestimmung bisher als leicht (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bun- desgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2) und lässt in der neuesten Rechtsprechung offen, ob der Eingriff in die informationelle Selbst- bestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen ist (BGE 147 I 372, E. 2.3.1 und 2.3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen jedenfalls einer ge- setzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom
19. Juni 2023, E. 3.3). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmass- nahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straf- taten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte
Kantonsgericht Schwyz 4 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 255 StPO N 2). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die An- lass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Aufgrund der Rechtspre- chung genügen für allfällige künftige Straftaten hingegen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, auch ver- hältnismässig (BGE 147 I 372, E. 4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom
19. Juni 2023, E. 3.4.3; vgl. auch BBl 2019 6796, Art. 255 Abs. 1bis StPO). Darüber hinaus sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berück- sichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA- Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Ge- samtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2). Dies gilt auch für das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen der beschul- digten Person, was nicht automatisch bedeutet, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist (BGE 147 I 372, E. 4.3.2).
3. a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der Erstellung ei- nes DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wer- de, am Mittwoch, 14. Dezember 2022, ca. um 18:50 Uhr beim Bahnhof in Brunnen SZ nach gemeinsamer Planung und in gleichmassgeblichem Zu- sammenwirken mit E.________, F.________ sowie G.________ dem Ge- schädigten H.________ sechs Flaschen des Medikaments „Makatussin“ (Hus- tensaft mit Codein) im Wert von total Fr. 50.10 unter Gewaltanwendung, na- mentlich indem H.________ zu Boden geführt und am Boden liegend geboxt und geschlagen worden sei, entwendet zu haben. Bei seinem Vorgehen sollen
Kantonsgericht Schwyz 5 der Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten aufgrund gemeinsamer Absprache und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, mit den Tathandlungen der anderen einverstanden gewesen sein. Die Erstellung des DNA-Profils diene vorliegend nicht (nur) dem Zweck, die erwähnte Straftat aufzuklären. Vielmehr sollen damit allfällige künftige Straftaten des Beschwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob die beschuldigte Person als Täterschaft anderer (gleichgelagerter) Delikte infrage komme. Die gesetzli- chen Grundlagen für die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungs- dienstliche Erfassung seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Ver- hinderung resp. Entdeckung allfälliger (künftiger) weiterer Straftaten überwie- gen sollen (angefochtene Verfügung, E. 6).
b) Die Verteidigung macht dagegen geltend, die Voraussetzungen der ge- setzlichen Grundlage und des hinreichenden Tatverdachts seien vorliegend zwar erfüllt, nicht aber diejenige der Subsidiarität. Auch wenn es sich bei dem vermuteten Raub um ein Verbrechen handle, das die WSA-Abnahme und die Anordnung und Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich rechtfertigen kön- ne, würden sich die Ereignisse vom 14. Dezember 2022 und die allfällige Tat- beteiligung des Beschwerdeführers auch ohne Zwangsmassnahmen abklären lassen. Tatsache sei, dass die Identitäten des Beschwerdeführers und allfälli- ger Mittäter bekannt seien, ebenso weitestgehend der eigentliche Handlungs- ablauf. Zu klären sei lediglich noch die eigentliche Tathandlung bzw. Tat- beteiligung der einzelnen Beteiligten und damit die entsprechende rechtliche Qualifikation. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei somit hinsichtlich der Anlasstat weder erforderlich noch dringlich. Mangels Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (KG-act. 1, N 17). Abgesehen davon sei die Staatsanwaltschaft der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung enthalte lediglich den Tatvorwurf sowie textbaustein-
Kantonsgericht Schwyz 6 artige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, ohne dass auf den Be- schwerdeführer und das ihm vorgeworfenen Geschehen Bezug genommen werde. Damit habe die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, N 14 ff.).
c) aa) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht, die verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen zu- dem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom
22. Januar 2015, E. 2.2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2). bb) Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung keinen Bezug auf die Untersuchungsakten nahm und insbesondere nicht darlegte, inwiefern die DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat notwendig sein soll und aufgrund welcher konkreten Umstände erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Verwicklung des Beschwerdeführers in andere, auch künftige, Delikte einer gewissen Schwere bestehen, rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. cc) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Mög- lichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
Kantonsgericht Schwyz 7 auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2). dd) Die Staatsanwaltschaft holt die in der angefochtenen Verfügung fehlen- de Begründung in ihrer Beschwerdeantwort nach, indem sie ausführt, es lägen betreffend den Vorfall vom 14. Dezember 2022 widersprüchliche Aussagen von F.________, G.________, I.________, J.________ sowie des Beschwer- deführers vor, weshalb nicht geklärt sei, wer an der fraglichen Tat beteiligt gewesen sei. Durch den kriminaltechnischen Dienst sei beim Opfer H.________ eine DNA-Spurensicherung durchgeführt worden. Diese könne Aufschluss über die An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Mittäter am Tatort und über stattgefundene Kontakte geben und damit die verdächtigen Personen identifizieren oder entlasten. Ausserdem werde die Beweisführung unterstützt. Hierzu werde ein DNA-Profil des Beschwerdefüh- rers benötigt. Gegen Letzteren bestehe ein hinreichender Tatverdacht wegen Raubs und es gelte zu bedenken, dass die Entwendung des Medikaments Makatussin im Raume stehe, welches aufgrund des Wirkstoffs Codein zu Be- rauschungszwecken konsumiert werde und nicht ungefährlich sei. Der Mitbe- schuldigte G.________ habe anlässlich seiner Hafteinvernahme ausgeführt, dass er, F.________, E.________ und der Beschuldigte beabsichtigt hätten, die Makatussin-Flaschen zu verkaufen. Verhältnismässigkeitsüberlegungen sprächen demnach nicht gegen eine Profilerstellung und es bestehe eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch in andere (künftige) Delikte und mithin schwerwiegende Straftaten verwickelt sein könnte, auch wenn er nicht vorbestraft sei (KG-act. 4, S. 1 f.).
Kantonsgericht Schwyz 8 ee) Weil sich der Beschwerdeführer zu diesen Erwägungen der Staatsan- waltschaft in seiner Stellungnahme vom 1. März 2023 (KG-act. 7) vor der über volle Kognition verfügenden Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2) frei äussern konnte, er die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungsbehörde nicht beantragt und ungeachtet dessen, mithin von Amtes wegen, eine Rück- weisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die zu unnötigen Verfah- rensverzögerungen führen würde, was mit dem Interesse des Beschwerdefüh- rers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
d) aa) Der Geschädigte H.________ sagte in der polizeilichen Einvernah- me vom 15. Dezember 2022 aus, ihm seien tags zuvor frisch gekaufte Medi- kamente (Makatussin) entrissen worden. Er sei zu Boden geworfen und ge- schlagen worden. Es seien mehrere Personen involviert gewesen. Wer ihn zu Boden geworfen und mit Schlägen auf ihn eingewirkt habe, könne er aber nicht sagen. Der Beschwerdeführer sei einer der Täter und derjenige gewe- sen, der ihm die Tasche mit dem Hustensaft entrissen habe (U-act. 10.1.001, Fragen 4, 6, 13–15 und 24–26; U-act. 10.1.006; U-act. 10.1.003, Frage 10). Der Beschwerdeführer selbst sagte aus, jemand habe den Geschädigten zu Boden gebracht und diesem die Hände geöffnet, woraufhin er dem Geschä- digten die Tasche weggenommen habe (U-act. 10.1.010, Zeilen 68–92). Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, dass mit Fäusten, Kicks oder derglei- chen auf den Geschädigten eingewirkt worden sei (U-act. 10.1.010, Zei- len 81), aufgrund der belastenden Aussagen des Letzteren besteht aber des- sen ungeachtet ein hinreichender Tatverdacht für eine Beteiligung des Be- schwerdeführers an einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten. bb) Wie in E. 2 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele
Kantonsgericht Schwyz 9 nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erfor- derlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 9). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11). cc) Aus dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom
14. Dezember 2022 geht hervor, dass ab den Händen und der Kleidung des Geschädigten mehrere DNA-Spuren gesichert und (z.T. unausgewertet) ein- gelagert wurden (U-act. 8.1.006). Auch wenn die bisher ausgewerteten DNA- Spuren einzig mit dem DNA-Profil des Geschädigten selbst übereinstimmten und die vereinzelten weiteren DNA-Merkmale nicht interpretierbar waren (U- act. 8.1.006, S. 4), ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers dennoch erforderlich und geeignet, um die Aussage des Geschädigten, der Beschwerdeführer habe ihm die Tasche entrissen und ihn dabei im Bereich der Armen und beim Bauch berührt (U-act. 10.1.001, Frage 26), zu bekräfti- gen oder infrage zu stellen, zumal insbesondere die gesicherten DNA-Spuren an den Händen des Geschädigten und an dessen Pullover-Vorderseite noch ausgewertet werden können. Dass der Beschwerdeführer seine Anwesenheit am Tatort nicht bestreitet, er das Entreissen zugegeben hat und das Vorhan- densein von DNA nicht automatisch auf Gewalt schliessen lässt, ändert daran entgegen dessen Verteidigung (KG-act. 7, N 2) nichts, weil die Erhebung ei- nes zusätzlichen Beweises zur Unterstützung der Beweisführung dennoch gerechtfertigt ist. Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung dienen also der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts im laufen- den Strafverfahren. Ob darüber hinaus auch erhebliche und konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte einer
Kantonsgericht Schwyz 10 gewissen Schwere verwickelt sein könnte, kann somit offengelassen werden. Dafür spricht jedenfalls, dass der mitbeschuldigte G.________ aussagte, er hätte zusammen mit dem Beschwerdeführer und weiteren Mitbeschuldigten die dem Geschädigten weggenommenen Makatussin-Flaschen verkaufen wollen (vgl. U-act. 10.1.015, Zeilen 116–122), in Bezug auf welche Aussage auch die Gefährlichkeit des Konsums von Medikamenten mit dem Wirkstoff Codein zu Berauschungszwecken zu bedenken ist. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Unterstützung der Beweisführung und mithin zur Auf- klärung des mutmasslichen Raubs resp. der diesbezüglichen mutmasslichen Beteiligung des Beschwerdeführers beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung eines solchen Verbrechens gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, be- steht aufgrund dessen Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem- gegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Verbrechens die Interessen des Beschwerdeführers ge- samthaft überwiegt. Im Sinne des Gesagten ist die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils des minderjährigen (am ________ geborenen) Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung des Risikos der Stigmatisierung sowie der Auswirkungen auf dessen weitere Entwicklung (vgl. BGE 147 I 372, E. 2.3.2) als erforderlich, angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (U-act. 2.1.006/KG-act. 1/3) bestellte amtliche Ver- teidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen. Für die Gewährung der beantragten „unentgelt- lichen Prozessführung“ besteht angesichts dessen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO der Privatkläger- schaft vorbehalten ist, keine Grundlage. Im Übrigen sind die Voraussetzungen
Kantonsgericht Schwyz 11 für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO bereits mangels Ausführungen der Verteidigung zu den finanziellen Verhältnissen der solidarisch haftenden ge- setzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht gegeben. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO);- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Ver- tretung, auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Haupt- sache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 12
5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. September 2023 rfl